Kappelner Tennis Club - Vereinsgeschichte
Der Kappelner Tennisclub in seiner jetzigen Struktur ist erst mit dem 1.Juli 2004 entstanden. Nachdem die Mitglieder der Tennissparte des TSV Kappeln im Juni 2004 beschlossen hatten sich vom Stammverein zu lösen und einen selbstständigen Tennisverein zu gründen, entstand die Idee, mit dem immer noch bestehenden und eingetragenen Tennisverein, dem KTC, zu fusionieren. Viele der alten KTC-Mitglieder spielten mittlerweile auf der Anlage des TSV . So setzte man sich an einen Tisch und verdichtete alle Fakten für eine Zusammenlegung. Die Geburtsstunde des KTC. Z.Zt. hat der KTC gut 100 Mitglieder. Es gibt drei Punktspielmannschaften. Die Herren 40 spielen in der Bezirksklasse. In der Bezirksliga spielt die Mannschaft der Herren 60 ( im Winter Verbandsliga ). Die Herren 65 spielen die neur Doppelspielrunde .
Seit dem Jahr 2007 gibt es keine Damenmannschaft des KTC.
Im Sommer 2013 begannen die Jugendlichen mit Spielen auf Bezirksebene.
In der Festzeitschrift zur 125 Jahrfeier des TSV Kappeln war der folgende Artikel zum Thema "Tennis" hinterlegt :
Tennis - ein Blick zurück herunterladen:
tennis-historie.pdf (2,2 MiB)Beitrags- und Gebührenordnung
Satzung des KTC e.V.
Satzung des
Kappelner Tennisclubs e.V. (KTC)
§ 1
Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Kappelner Tennisclub e.V. (KTC). Er hat seinen Sitz in Kappeln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kappeln eingetragen.
- Der KTC ist Mitglied im Landes- und Kreistennisverband und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Grundsätze
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports, wobei der Betreuung und Förderung der Jugendlichen besondere Bedeutung zukommt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist politisch und konfessionell neutral.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Besonders verdiente Vereinsmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat grundsätzlich nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. In Ausnahmefällen kann der Austritt mit Genehmigung des Vorstandes zu anderen Zeitpunkten des Kalenderjahres erfolgen.
- Ein Mitglied kann wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, schweren Verstoßes gegen Vereinsinteressen oder wegen groben unsportlichen Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Vorstand hat seine Absicht dem betroffenen Mitglied mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen unter gleichzeitiger Aufforderung zur schriftlichen Äußerung innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen. Die Stellungnahme ist der Mitgliederversammlung vor der Entscheidung bekannt zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist, sollte das Mitglied bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein, schriftlich zu begründen und durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
- Weiterhin kann der Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dieser Beschluss kann erst erfolgen, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung mindestens vier Wochen vergangen sind.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
- Zur Deckung seiner laufenden Kosten erhebt der Verein Beiträge, zu deren Zahlung jedes Mitglied verpflichtet ist. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschlossen.
- Die Beiträge sind im voraus fällig und bargeldlos vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu entrichten, bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung von einem Konto des Mitgliedes.
§ 6
Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem 1.Sportwart,
- dem 2.Sportwart,
- dem Jugendwart und - dem Schriftwart.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Er hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten zu berichten.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der 1. Sportwart und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wovon mindestens einer der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- In den geraden Kalenderjahren werden jeweils der 1. Vorsitzende, der 1. Sportwart und der Schriftwart, in den ungeraden Kalenderjahren jeweils der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der 2. Sportwart und der Jugendwart gewählt.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- wenn es im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder
- wenn es von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt wird.
- Die Einberufung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
- Bericht des Vorsitzenden
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit erforderlich,
- Beschluss über vorliegende Anträge,
- Beschluss über die Beitragshöhe.
- Anträge können von den Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden.
- Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Beschlussfassung über die Vereinsauflösung müssen mindestens Zweidrittel der Mitglieder anwesend sein. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach der ersten Versammlung stattzufinden hat. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Wahl erfolgt nur, wenn es mindestens ein stimmberechtigter Anwesender verlangt.
§ 10
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 11
Protokolle
- Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von jedem Mitglied eingesehen werden kann. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftwart zu unterzeichnen.
§ 12
Ordnungen
- Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Ordnung für die Benutzung der Tennisanlage sowie bei Bedarf weitere Ordnungen erlassen. Die Beschlussfassung über die Ordnungen erfolgt mit einer Zweidrittelmehrheit.
- Die Beitragsordnung sowie alle sonstigen Ordnungen mit finanziellen Auswirkungen werden vom Vorstand ausgearbeitet und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
§ 13
Jugendordnung
- Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet – angelehnt an das Gesamtkonzept des Vereines – ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
- Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitglieder gewählt.
- Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.
§ 14
Kassenprüfung
- Die Vereinskasse wird jährlich vor der Jahreshauptversammlung durch zwei Kassenprüfer geprüft.
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
- Jährlich scheidet einer der beiden Kassenprüfer aus; ein neuer Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist im Jahr nach dem Ausscheiden möglich.
§ 15
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 9 Abs. 4).
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kappeln mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§ 16
Inkrafttreten
- Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19. 11. 2004 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
24376 Kappeln, den 19. November 2004
Kappelner Tennisclub e.V. (KTC e.V.)
Der Vorstand
(Vorsitzender)
(stellv.Vorsitzender)
Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kappeln ist erfolgt.
Satzung des Kappelner Tennisclubs e.V. (KTC) herunterladen:
ktc-satzung.pdf (32,7 KiB)Platz- und Spielordnung KTC - Tennisanlage Kappeln / Loitmark
Platz- und Spielordnung KTC
1.) Spielberechtigung
Spielberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
Bitte beachten Sie die Gastspielregelung (s.u. Punkt 5 und 5a).
2.) Spieldauer
Die Spieldauer beträgt für Einzel = 60 Minuten und für Doppel = 90 Minuten. Der Vorstand kann kurzfristig eine andere Regelung, z.B. zu Saisonbeginn, treffen. Diese Regelung gilt nur bei Auslastung der Tennisplätze. In diesem Fall sind die Platzuhren am Tennishaus zu stellen.
3.) Platzbuchung
Eine Vorbuchung von Plätzen gibt es nicht. Es fördert die Gemeinschaft, wenn man ohne Vorbuchung auf die Anlage geht und dort mit anderen Mitgliedern spielt. Gastspielern stehen Platz fünf und sechs zu.
4.) Platzbelegung
- Jugendliche sind tagsüber bis 17.00 Uhr auf allen Plätzen (sofern sie einen Schlüssel besitzen) spielberechtigt. Nach 17.00 Uhr sind die Erwachsenen im Vorrecht (siehe Punkt 2).
- Mannschaftstraining ist zu den angegebenen Zeiten (Platzbelegungsplan) vorrangig.
- Kleine Turniere und Sonderfälle (z.B. Trainingslager) sind mit dem Vorstand abzustimmen.
5.) Club-Mitglied mit Gast:
Gastspieler / Gäste sind mit einem Clubmitglied spielberechtigt, wenn vor Beginn vom Mitglied Datum, Uhrzeit (von – bis) und Name des Gastes im Gastspielbuch (Clubraum) eingetragen sind. Pro Gast (gleich mit welchem er Mitglied gespielt) sind insgesamt fünf Spielstunden erlaubt. Diese Stunden dienen zum Kennenlernen der Anlage, des Vereines und zur Werbung des Gastes als Mitglied. Pro Stunde wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben (Abbuchung oder bar im Umschlag in den Briefkasten im Clubraum)
5a.) Gäste unter sich:
Eine Nutzung unserer Tennisanlage ist nur möglich, wenn Vereinsmitglieder auf der Anlage anwesend sind. Informieren Sie sich bitte auf unserer WEB-Seite: http://www.kappelner-tc.de oder unter kappelner-tc@t-online.de oder der Telefonnummer: 01702108619 (Platzwart) zu welchen Zeiten dies möglich ist.
Außerhalb dieser Zeiten ist eine Absprache mit dem Vorstand / Platzwart notwendig. Pro Stunde (inclusive der Platzpflege!) wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.
Bitte beachten Sie die Möglichkeit einer Zweitmitgliedschaft.
Als Gäste gelten: Urlauber, Durchreisende, oder vorübergehend in Kappeln oder Umgebung wohnende.
6.) Platzpflege
Nach Spielende ist der Platz in der gesamten Länge und Breite (bis an den Zaun) abzuziehen, die Linien sind zu fegen und Matten und Besen an die vorgesehenen Plätze zurückzubringen. Sind die Plätze staubtrocken, ist vor und nach dem Spiel gegebenenfalls auch während des Spiels der Platz zu sprengen (Anlage oder Schlauch)!
Nach Spielende muss der Platz wieder verschlossen werden.
7.) Spielkleidung
Die Plätze dürfen nur in Tennis- Sportkleidung und Tennisschuhen bespielt werden.
8.) Verstöße gegen die Platz- und Spielordnung
Verstöße werden geahndet und gegebenenfalls mit einem Spiel- und Anlagenverbot belegt. Bei Spielen ohne Spielberechtigung behält sich der Vorstand eine Anzeige vor.
9.) Mängel
Werden auf den Plätzen oder im Tennishaus Mängel festgestellt, die nicht selbst behoben werden können, müssen diese in das Mängelbuch im Klubraum eingetragen werden. Gäste sind bitte so freundlich und werfen uns eine Nachricht in den Briefkasten am Klubhaus.
Differenzen, die sich aus dieser Platz- und Spielordnung ergeben, sind mit dem Vorstand zu klären.
Kappeln, im April 2023
gez. Paul Streibl gez. K.D. Raube
1. Vorsitzender 2.Vorsitzender
Platz- und Spielordnung KTC herunterladen:
Platz- und Spielordnung_2023.pdf (514,9 KiB)Anmeldeformular
Um dem KTC beizutreten gehen Sie bitte wie folgt vor:
- laden Sie sich das Anmeldeformular herunter
- drucken Sie das Formular aus
- füllen Sie das Formular vollständig aus
- anschließend schicken Sie es an die folgende Adresse:
Kappelner TC e.V.
Paul Streibl
Kiekut 19
24376 Kappeln